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Unsere Werkstätten für behinderte Menschen sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% des Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Zu Ihrer Information ein Auszug aus dem Schwerbehindertengesetz (Stand 1. Januar 2004): (http://www.bmgs.bund.de)
SBG IX - TEIL 2 - KAPITEL 2 - BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT DER ARBEITGEBER
§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar 2004 an 6 Prozent. ...ff
§ 77 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
- 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
- für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und
- für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.
SBG IX - TEIL 2 - KAPITEL 12 - WERKSTÄTTEN FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
§ 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräusserung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzung in der Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
- die Aufträge innerhalb eines Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und
- es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werksätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft erlässt hierzu im Einverehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.
Von der Finanzbehörde ist anerkannt, dass wir ausschliesslich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der § 51 ff AO dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7% zum Tragen.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist der Zuschlag an die Werkstätten für behinderte Menschen immer dann zu erteilen, wenn der Angebotspreis dem des wirtschaftlichen Bieters um nicht mehr als 15% übersteigt (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie).
Beispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt 300 Mitarbeiter. Somit ist es verpflichtet, 5% seiner Arbeitsplätze (= 15 Arbeitsplätze), mit Schwerbehinderten zu besetzen. Aufgrnd der Arbeitsinhalte des Unternehmens können jedoch nur 5 Arbeitsplätze (= 1,67%) mit Schwerbehinderten besetzt werden. Somit bezahlt dieses Unternehmen bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2% für die nicht besetzen Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von derzeit 260 Euro je Platz im Monat.
10 Plätze × 260 Euro × 12 Monate
= 31.200 Euro Ausgleichsabgabe pro Jahr
Rechenbeispiel:
| Artikel X |
200 Euro |
Normalpreis (darin enthaltene Arbeitsleistung 150 Euro, hiervon 50% Ausgleichsabgabe = 75 Euro) |
| ./. |
75 Euro |
Ausgleichsabgabe |
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| = |
125 Euro |
Effektivpreis (zzgl. 7% MwSt.) |
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